OLG Hamburg verurteilt kurdischen Aktivisten wegen Mitgliedschaft in der PKK zu 2 Jahren Haftstrafe

Am gestrigen Freitag endete die Hauptverhandlung gegen Kadri Saka am OLG Hamburg mit der Verurteilung des kurdischen Aktivisten. Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts sah es als erwiesen an, dass der 58-Jährige von Dezember 2018 bis zu seiner Festnahme im Januar 2024 als Mitglied der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) tätig gewesen war und verurteilte ihn deshalb wegen „mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland“ nach §§ 129a, 129b StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

Kadri Saka war am 16. Januar diesen Jahres in seiner Wohnung in Bremen festgenommen worden, während die Polizei das kurdische Gesellschaftszentrum vor Ort durchsuchte. Seitdem befindet er sich in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg.

1991 war er aufgrund politischer Verfolgung durch den türkischen Staat aus seiner Heimat Nordkurdistan geflohen und fand in Bremen ein neues Zuhause. Auch dort engagierte sich der Familienvater innerhalb der kurdischen Gesellschaft politisch und sozial.

Zu diesem Engagement für eine friedliche Lösung der kurdischen Frage bekannte sich Kadri Saka vor Gericht. Die Anklagebehörde und ihrer Argumentation folgend der Staatsschutzsenat sahen in dem Engagement allerdings eine verbotene Betätigung für die PKK. Individuelle Straftaten warfen sie dem Anklagten jedoch nicht vor. Er soll lediglich Streit geschlichtet, Versammlungen organisiert, Spendengelder gesammelt und mit anderen Personen zusammen gearbeitet haben. Dies alles soll allein deswegen strafbar sein, weil Kadri Saka als Mitglied der PKK gehandelt haben soll.

Der Zuschauer:innenraum des Gerichtssaals des Hanseatischen Oberlandesgerichts war am letzten Prozesstag mit Unterstützer:innen des Angeklagten gefüllt. Sie drückten ihre Solidarität mit Kadri Saka und ihren Protest gegen seine Verurteilung aus, indem sie ihm am Ende der Verhandlung applaudierten.

Der Rechtshilfefonds AZADÎ kritisiert die Verurteilung Kadri Sakassowie die Kriminalisierung der kurdischen Bewegung in Deutschland mithilfe der Terrorparagrafen §§ 129a, 129b StGB. Mit den Antiterrorgesetzen setzt der deutsche Staat sein schärfstes Schwert der Strafverfolgung gegen eine politische und soziale, migrantische Bewegung ein, die immer wieder glaubhaft erklärt, in Deutschland allein demokratische Mittel zu nutzen und in Kurdistan und der Türkei seit Jahren nach einem Weg der friedlichen Beilegung des Konflikts sucht. Dieser Konfliktlösung schadet die deutsche Justiz mit ihrem Verfolgungseifer.

*Rechtshilfefonds AZADÎ e.V.*
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Köln, 16. November 2024