Prozess in Hamm gegen Flüchtlingsberater: in den Weg stellen soll tätlicher Angriff sein?!

Am 10.12.um 11:00 wird es vor dem OLG Hamm im Saal B305 um die Frage gehen, ob das bloße in den Weg stellen als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu werten ist oder ob es sich dabei schon, wie es die Staatsanwaltschaft Detmold gerne sehen würde, um einen tätlichen Angriff nach §114 StGB handelt.

Im Januar 2018 soll der Flüchtlingsberater die Abschiebung eines Geflüchteten verhindert haben, indem er sich einem Polizisten in den Weg gestellt habe. Das Landgericht Detmold hat ihn hierzu in zweiter Instanz zu einer Strafe von 90 Tagessätzen verurteilt.

Staatsanwältin Erfurt ist diese Strafe nicht hoch genug. Schon in ihrem Plädoyer forderte sie eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf
Bewährung. Jetzt hat die Staatsanwältin Revision gegen das Urteil des Landgerichtes eingelegt. Sie begründet dieses damit, dass schon das bloße in den Weg stellen und abwinkeln des Armes, welches zu einem Körperkontakt führt, einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte darstellen würde.

Das zu erwartende Urteil dürfte richtungsweisend sein, da es bisher kaum Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt.

Zur Vorgeschichte sind hier die Pressemitteilungen der Flüchtlingshilfe Lippe: Flüchtlingshilfe Lippe e.V. kritisiert Strafverfolgung, Flüchtlingshilfe Lippe e.V. kritisiert Urteil, Flüchtlingshilfe Lippe e.V. kritisiert Revision